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BetriebsausgabenTeilweises Abzugsverbot für Bewirtungskosten in Spielhallen

15.09.20229021 Min. Lesedauer

| Stellt eine Spielhalle ihren Besuchern kostenlose Getränke und Snacks zur Verfügung, so liegt hierin eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass, deren Kosten nur zu 70 % den Gewinn mindern. Dies hat das FG Köln aktuell entschieden (29.4.21, 10 K 2648/20; NZB BFH: XI B 54/21). |

Nach Auffassung des FG ist die unentgeltliche Überlassung von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr durch Kunden stets eine Bewirtung, die zum eingeschränkten Betriebsausgabenabzug führt. Es komme nicht darauf an, ob die Beköstigung im Vordergrund stehe oder ob diese aus der Sicht des Bewirtenden in erster Linie der Werbung oder der Repräsentation diene. Auch liege keine bloße Aufmerksamkeit gegenüber den Besuchern vor, bei denen die Finanzverwaltung einen vollständigen Betriebsausgabenabzug zulasse.

Praxistipp | Der Praktiker sollte immer auch die formalen Anforderungen an den Abzug von Bewirtungskosten im Auge behalten: Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen (§ 4 Abs. 5 S. Nr. 2 S. 2 EStG).

AUSGABE: GStB 11/2022, S. 373 · ID: 48584073

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