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Aufklärung von VermögenszuwächsenKeine Hinzuschätzung bei einer GmbH wegen unklarer Mittelherkunft beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer
| Laut FG Münster dürfen verdeckte Bareinlagen nicht allein deshalb zu Hinzuschätzungen von Betriebseinnahmen bei einer Kapitalgesellschaft führen, weil die Mittelherkunft beim Gesellschafter nicht aufklärbar ist (FG Münster 18.5.22, 10 K 261/17 K,U, EFG 22, 1461). Es gilt der Grundsatz, dass die Gesellschaft allein aufgrund der Stellung ihres Gesellschafter-Geschäftsführers (GGf) nicht dazu verpflichtet ist, bei der Aufklärung von Vermögenszuwächsen mitzuwirken, die in der Sphäre des GGf festgestellt werden. Dies gilt auch für die Fälle, in denen der GGf eine Verbindung zwischen den Verantwortungssphären der Kapitalgesellschaft und ihm selbst dadurch hergestellt hat, dass er aus seinem Privatbereich herrührende Einlagen in diese geleistet hat. Wenn in diesem Fall nicht aufgeklärt werden kann, woher er die Mittel erhalten hat, kann hieraus regelmäßig nicht gefolgert werden, dass die Kapitalgesellschaft zusätzliche Betriebseinnahmen in Höhe der verdeckten Einlagen erzielt hat. Vielmehr sind regelmäßig nur Schlussfolgerungen betreffend den GGf selbst und die von ihm erzielten Einkünfte möglich. |
Entscheidung liefert gute Argumente für Abwehrberatung Praxistipp | Die Frage, ob die von der Rechtsprechung des BFH aufgestellten Grundsätze zur erhöhten Aufklärungspflicht bei Einzahlungen auf das betriebliche Konto (BFH 26.2.03, I R 52/02, BFH/NV 03, 1221; BFH 18.6.03, I B 178/02, BFH/NV 03, 1450) auch dann gelten, wenn der GGf einer Kapitalgesellschaft aus seinem Privatbereich herrührende Geldmittel im Wege von verdeckten Einlagen in die Kapitalgesellschaft geleistet hat und die Herkunft der Geldmittel bei diesem nicht aufklärbar ist, ist höchstrichterlich bisher noch nicht entschieden worden. Bis auf Weiteres kann sich die Abwehrberatung daher auf das mittlerweile rechtskräftige Besprechungsurteil stützen. |
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AUSGABE: GStB 4/2023, S. 118 · ID: 49042021