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Steuerberater in eigener SacheBrandaktuelles zur aktiven Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs
| Steuerberater müssen seit dem 1.1.23 mit dem FG grds. elektronisch kommunizieren. Der maßgebliche § 52d FGO ist dabei eine von Amts wegen zu berücksichtigende Formvorschrift für rechtswirksame Prozesshandlungen. Da nicht alle Steuerberater fristgerecht schon zu Beginn des Jahres ihre Zugangsdaten für die Errichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfaches (beSt) erhalten hatten, wird seither heiß diskutiert, welche Rechtsfolgen dies für die vielen deshalb noch per Telefax oder Post erhobenen Klagen und weitere Prozesserklärungen hat. Nun gibt es die ersten Entscheidungen der FG bzw. einen ersten Beschluss des BFH hierzu. Der folgende Beitrag gibt erste Handlungsempfehlungen für betroffene Steuerberater. |
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AUSGABE: GStB 8/2023, S. 296 · ID: 49493478