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GeschäftsführerhaftungAuch für den Geschäftsführer gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
| Das Sprichwort „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!“ ist zwar im strafrechtlichen Sinne nicht immer zutreffend, für die Haftung eines Geschäftsführers beschreibt es die geltende Rechtslage hingegen sehr gut. Wer zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt ist, muss die sich daraus ergebenden Anforderungen auch dann erfüllen, wenn er das Amt tatsächlich gar nicht wahrnimmt. Gleiches gilt für den Fall, dass er zwar tatsächlich tätig ist, ihm jedoch die Kompetenz fehlt, den Aufgaben eines Geschäftsführers gerecht zu werden. In seinem Beschluss vom 15.11.22 hat der BFH (VII R 23/19) erneut klargestellt, dass die Verantwortlichkeiten eines GmbH-Geschäftsführers umfassend sind. Die dabei angestellten Erwägungen gelten nicht nur im steuerlichen Haftungszusammenhang, sondern sind auch zivilrechtlich relevant. |
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AUSGABE: GStB 8/2023, S. 286 · ID: 49330504