InvestitionsabzugsbetragSteuerbilanzgewinn oder steuerlicher Gewinn maßgebend?
| Bekanntlich können Investitionsabzugsbeträge nur in Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, in denen der Gewinn 200.000 EUR nicht überschreitet (§ 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG). Maßgebender Gewinn im Sinne dieser Vorschrift ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der Betrag, der ohne Berücksichtigung von Abzügen und Hinzurechnungen gemäß § 7g Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 EStG der Besteuerung zugrunde zu legen ist (BMF 15.6.22, IV C 6-S 2139-b/21/10001 :001, BStBl I 22, 945, Tz. 13). Außerbilanzielle Korrekturen der Steuerbilanz sowie Hinzu- und Abrechnungen bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung wären danach zu berücksichtigen. Doch das sieht nicht jeder so. |
Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg (2.5.23, 10 K 1873/22; Rev. BFH: X R 14/23) ist dagegen unter „Gewinn“ i. S. v. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG der Steuerbilanzgewinn zu verstehen, nicht der steuerliche Gewinn i. S. v. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG. Eine Korrektur um außerbilanzielle Positionen findet danach nicht statt.
Ausgabe: 03/2024, S. 73 · ID: 49751691
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