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UmsatzsteuerKeine Minderung der Bemessungsgrundlage aufgrund strafrechtlicher Einziehung von Bestechungsgeldern

Abo-Inhalt23.01.20242 Min. Lesedauer

| Zahlungen, die im Rahmen der strafrechtlich angeordneten Einziehung des Wertes des Erlangten an die Landesjustizkasse geleistet werden, führen nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg (7.3.23, 2 K 2150/21; Rev. BFH: XI R 6/23) nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 S. 1 UStG. |

Im Streitfall war es zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die gezahlten Bestechungsgelder der Umsatzsteuer unterliegen. Es ging vielmehr darum, dass der Kläger nicht einsah, dass er die erhaltenen Bestechungsgelder trotz erfolgter Rückzahlung weiterhin zu versteuern hatte. Nach Auffassung des FG ist diese auf den ersten Blick als ungerecht empfundene Folge jedoch mit dem Umsatzsteuerrecht vereinbar.

AUSGABE: GStB 2/2024, S. 38 · ID: 49859526

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