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AussetzungsinteresseKeine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
| Mit Beschluss vom 29.10.24 (3 V 1270/24 Ew,F; Beschwerde zugelassen) hat das FG Münster entschieden, dass für die AdV der Grundsteuerwertfeststellung ein besonderes Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen erforderlich ist, welches sich im Streitfall jedoch nicht feststellen ließ. |
Der Antragsteller war Berechtigter eines durch Bebauung ausgenutzten Teilerbbaurechts. Hierfür erließ das FA eine Grundsteuerwertfeststellung auf den 1.1.22 und setzte zugleich den Grundsteuermessbetrag auf den 1.1.25 fest. Nachdem der außergerichtliche Antrag auf AdV erfolglos blieb, beantragte der Antragsteller die gerichtliche AdV beim FG. Zur Begründung trug er vor, dass das neue Recht zur Grundsteuerwertermittlung verfassungswidrig sei. Auch müsse er im Interesse seiner Mieter gegen die Grundsteuerwertfeststellung vorgehen.
AUSGABE: GStB 2/2025, S. 37 · ID: 50271526