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Corona-ÜberbrückungshilfeNRW Überbrückungshilfe Plus steuerpflichtige Betriebseinnahme
| Nach einer Entscheidung des FG Düsseldorf (7.11.23, 13 K 570/22 E, Abruf-Nr. 238919; Rev. BFH VIII R 34/23) stellt die Corona-Überbrückungshilfe für Angehörige der Freien Berufe in NRW (sog. „NRW Überbrückungshilfe Plus“), die für die Monate Juni bis August 2020 ausgezahlt wurde, eine Betriebseinnahme dar. Dies gilt laut FG auch, soweit sie pauschal für Lebenshaltungskosten ausgezahlt worden ist. Eine Steuerbefreiung für die Corona-Überbrückungshilfe nach § 3 Nr. 2 Buchst. d EStG oder nach § 3 Nr. 11 S. 1 EStG scheidet aus. |
Die Rechtsfrage ist allerdings umstritten. In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass für die Abgrenzung zwischen Betriebseinnahmen und Privateinlage die Mittelverwendung ausschlaggebend ist mit der Folge, dass es sich mangels betrieblichen Bezugs nicht um eine Betriebseinnahme handelt, wenn der Steuerpflichtige die Corona-Hilfe zulässigerweise zur Deckung von Privataufwendungen einsetzt (Seifert, NWB 20, 1744). Das FG hat demgegenüber auf die ständige Rechtsprechung abgestellt, nach der Betriebseinnahmen in Anlehnung an § 8 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert sind, die durch den Betrieb veranlasst sind, d. h. in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit ihm stehen (BFH 29.2.20, VIII R 14/17, BStBl II 21, 431). Diese Voraussetzungen können – so das FG – auch bei einer Überbrückungshilfe erfüllt sein, deren Mittel zur Deckung privater Lebenshaltungskosten verwendet werden dürfen (ebenso Heigl, BB 20, 2011).
Thematik dürfte viele Mandanten betreffen |
AUSGABE: GStB 2/2025, S. 39 · ID: 50287936