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OrganschaftTeilabzugsverbot für Zinsaufwendungen bei organschaftlicher Innenfinanzierung
| Das FG Münster (20.11.24, 9 K 1908/21 F; Rev. zugelassen) hat jüngst in einem Urteil klargestellt, dass das teilweise Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 S. 1 EStG i. V. m. § 15 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb an einer Kapitalgesellschaft auch dann gilt, wenn es sich um Zinszahlungen von der Organgesellschaft an den Organträger handelt. |
Im Streitfall bestand zwischen einer GmbH als Organgesellschaft und einer an ihr beteiligten KG als Organträgerin eine körperschaftsteuerliche Organschaft. Die GmbH erwarb Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft. Die zur Finanzierung benötigten Geldmittel stellte die KG zur Verfügung, wofür die GmbH Zinsen an die KG zahlte. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das FA die Auffassung, dass auf Ebene der KG 40 % der Zinsaufwendungen nicht abziehbar seien. Die GmbH war hingegen der Auffassung, dass es auf Ebene der KG als Organträgerin zu einer Konfusion von Zinsaufwand und Zinsertrag komme, sodass kein Zinsaufwand verbleibe, auf den § 3c Abs. 2 EStG angewendet werden könne. Jedenfalls sei § 3c Abs. 2 EStG bei einer organschaftlichen Innenfinanzierung teleologisch zu reduzieren. Das FG sah das jedoch anders. Die Zinsaufwendungen stünden im Zusammenhang mit nach dem Teileinkünfteverfahren teilweise steuerfreien Erträgen.
AUSGABE: GStB 2/2025, S. 37 · ID: 50273949