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KommanditgesellschaftNicht ausgleichsfähige Verluste bei Steuerstundungsmodell

05.02.20252 Min. Lesedauer

| Das FG Düsseldorf (15.11.24, 10 K 1055/20 F, n. rkr.) musste darüber befinden, ob Verluste aus der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft ausgleichsfähig sind oder ob ein Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG vorlag. Das Gericht folgte letztlich der Einschätzung des Finanzamts, dass die Verluste aus einem vorgefertigten Konzept resultierten, welches steuerliche Vorteile in Form von negativen Einkünften ermöglichen sollte. Das FG sah die Gestaltung als modellhaft an und stufte die entstandenen Verluste daher als nicht ausgleichsfähig ein. |

Im Streitfall wandten sich ehemalige Kommanditisten einer KG gegen die Feststellungen des FA, wonach die von ihnen in früheren Streitjahren erzielten Verluste gem. § 15b EStG nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden könnten. Aus ihrer Sicht lag kein Steuerstundungsmodell vor, da das Konzept nicht darauf ausgelegt gewesen sei, ausschließlich Verluste zur Verrechnung mit anderen Einkünften zu generieren. Das FG wies die Klage jedoch ab. Die Verluste resultierten aus einem vorgefertigten Konzept, das steuerliche Vorteile in Form von negativen Einkünften ermöglichen sollte. Diese Gestaltung war nach Auffassung des FG als modellhaft anzusehen, da die Planung der Fondsgesellschaft darauf abgezielt habe, in der Anfangsphase hohe Verluste zu erwirtschaften, die dann potenziell steuerliche Vorteile böten. Die Kläger hätten auch keine hinreichenden Gründe dargelegt, die den modellhaften Charakter der Gestaltung widerlegt hätten.

Die Nichtaufgriffsgrenze des § 15b Abs. 3 EStG sei überschritten, weil die prognostizierten Verluste aus der KG in der Anfangsphase die Schwelle von 10 % des eingesetzten Eigenkapitals deutlich überschritten hätten. Die absolute Höhe der vom jeweiligen Kläger erzielten Verluste sei für die Beurteilung eines Konzepts als Steuerstundungsmodell unbeachtlich.

Praxistipp | Wie der Besprechungsfall zeigt, besteht bei einer Beteiligung an geschlossenen Fonds ein erhöhtes Risiko, dass die Ausgleichsfähigkeit der entstandenen Verluste wegen der Beurteilung als Steuerstundungsmodell i. S. v. § 15b EStG im Nachhinein aberkannt wird. Auf dieses steuerliche Risiko sollten steuerliche Berater ihre betroffenen Mandanten ausdrücklich hinweisen.

AUSGABE: GStB 5/2025, S. 155 · ID: 50301983

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