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CoronapandemieUmsatzsteuer: Fitnessstudios müssen Beiträge trotz Lockdown versteuern

Abo-Inhalt28.05.20256 Min. LesedauerVon Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

| Fitnessstudios wurden von der Coronapandemie wirtschaftlich stark getroffen und mussten im Frühjahr 2020 aufgrund behördlicher Anweisung wochenlang schließen. Nun hat der BFH entschieden, dass Beiträge, die Fitnessstudios vor bzw. während der Lockdowns vereinnahmt haben, umsatzsteuerbar sind, auch wenn während der Lockdowns selbst keine Leistung erbracht wurde, sondern den Mitgliedern „kostenfreie Zusatzmonate“ gewährt wurden (BFH 13.11.24, XI R 5/23). |

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AUSGABE: GStB 6/2025, S. 196 · ID: 50402412

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