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STEUERRECHTDie Nutzungspflicht des beSt beginnt ab 1.1.23

Abo-Inhalt02.06.20235578 Min. LesedauerVon Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

| Da Steuerberatern ab dem 1.1.23 mit dem beSt ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung steht, sind strenge Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen, wenn dieser Übertragungsweg für vorbereitende Schriftsätze im finanzgerichtlichen Verfahren nicht genutzt wurde (BFH 28.4.23, XI B 101/22). |

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ID: 49436848

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