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BeratungspflichtenKeine Pflicht zur Beratung im Zusammenhang mit Kurzarbeitergeld

Abo-Inhalt14.10.2025152 Min. LesedauerVon Oberstaatsanwalt a. D. Raimund Weyand, St. Ingbert

| Es ist nicht Aufgabe des Steuerberaters, bei Übernahme der Lohnbuchhaltung über die Voraussetzungen von Kurzarbeitergeld zu beraten und entsprechende Hinweise zu erteilen, weil es sich nicht um steuerliche Angelegenheiten handelt (LG Frankfurt 11.3.24, 2-18 0 77/23). |

Sachverhalt

Die klagende GmbH machte Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus dem zuvor bestehenden Steuerberatungsvertrag wegen nicht erteilter Hinweise zu den Voraussetzungen von Konkursausfallgeld (KUG) geltend. Die Agentur für Arbeit hatte Leistungen nur teilweise bewilligt, weil ein Antrag verspätet gestellt worden war. Nach Auffassung der Klägerin hatte die Beklagte neben den Lohnabrechnungen auch die komplette Abwicklung hinsichtlich des KUG übernommen und sei zu entsprechender Beratung verpflichtet gewesen. Das LG wies die Klage ab.

Entscheidungsgründe

Die Beklagte war nach Auffassung des LG nicht bereits aufgrund des (allgemeinen) Steuerberatungsvertrags verpflichtet, über die Voraussetzungen der Bewilligung von KUG zu beraten und Hinweise zu erteilen, da es sich insoweit gerade nicht um steuerliche Angelegenheiten handelt. Die Rechtsprechung vertritt zu dieser Frage keine einheitliche Linie (ausführlich zu den differierenden Standpunkten Feiter, in: StbVV – eKommentar, § 34 Rz. 3 [Stand: 1.1.25] – juris).

Die Kammer schließt hieraus, dass – unabhängig von der objektiv ungeklärten Rechtslage – ohne eine ausdrückliche Beauftragung jedenfalls keine entsprechende Pflicht besteht. Außerdem hatte die Agentur für Arbeit in einem vorherigen Bescheid explizit über die Voraussetzungen des KUG belehrt. Da dieser Bescheid der Klägerin unstreitig zugegangen war, sind aus der Sicht des Gerichts weitergehende Hinweise seitens der Berufsangehörigen obsolet.

Relevanz für die Praxis

Zur Vermeidung haftungsrechtlicher Risiken sollte der Berufsangehörige dem Mandanten stets deutlich machen, dass die Umsetzung sozialversicherungsrechtlicher Fragen und etwaige Beitragsabrechnungen nur auf der Grundlage der von diesem übermittelten Informationen erfolgen. In Zweifelsfällen sollte der Mandant um eigenständige Klärung gebeten werden, etwa durch ein Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) oder die Durchführung eines sozialversicherungsrechtlichen Prüfverfahrens durch die Krankenkassen (§ 28h Abs. 2 SGB IV).

ID: 50530947

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