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Mai 2010

ArbeitgeberleistungenErlass von Mietnebenkosten bei Wohnraumüberlassung

Abo-Inhalt06.05.20103 Min. Lesedauer

Vermietet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Wohnraum und macht umlegbare Nebenkosten (zum Beispiel Grundsteuer) nicht geltend, entsteht ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.

Vermietet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Wohnraum und macht umlegbare Nebenkosten (zum Beispiel Grundsteuer) nicht geltend, entsteht ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Das gilt aus Sicht des FG Düsseldorf auch dann, wenn die Nebenkosten bei Fremdmietern ebenfalls nicht erhoben würden, der Anteil der Fremdmieter aber unter zehn Prozent liegt. Denn nur wenn der Arbeitgeber Wohnungen in nicht unerheblichem Umfang auch fremden Dritten zu einem niedrigeren als dem ortsüblichen Mietpreis überlasse, könne dies ein Indiz für einen fehlenden Veranlassungszusammenhang zwischen der Verbilligung und dem Arbeitsverhältnis sein. Aus Sicht des FG müsste der fremdvermietete Anteil dafür aber zwischen 25 bis 30 Prozent des Wohnungsbestandes liegen, und nicht - wie im Streitfall - bei unter 10 Prozent.

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AUSGABE: LGP 5/2010, S. 73 · ID: 135517

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