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DienstwagenFG Sachsen unterstellt Privatnutzung eines Werkstattwagens

Abo-Inhalt 17.03.2016 1 Min. Lesedauer

| Ein Fahrzeug, bei dem die hintere Sitzbank ausgebaut ist, um Material und Werkzeug zu transportieren, kann auch privat genutzt werden. Das hat das FG Sachsen-Anhalt entschieden und von der bisherigen – unternehmerfreundlichen – Beurteilung von Werkstattwagen Abstand genommen. |

Hintergrund | Wer dem Finanzamt glaubhaft versichern konnte, dass es sich bei dem Firmenwagen um einen Werkstattwagen handelt, war bisher auf der sicheren Seite. Die Gerichte und das BMF gingen davon aus, dass sich solche Fahrzeuge nicht zu einer Privatnutzung eignen (BFH, Urteil vom 18.12.2008, Az. VI R 34/07, Abruf-Nr. 090489; FG Köln, Urteil vom 19.5.2011, Az. 10 K 4226/09; BMF, Schreiben vom 18.11.2009, Az. IV C 6 – S 2177/07/10004).

Der Fall vor dem FG Sachsen-Anhalt ging anders aus. Im konkreten Fall nutzte eine Einzelunternehmerin drei Fahrzeuge. Für eines versteuerte sie einen Privatnutzungsanteil. Bei den anderen beiden handelte es sich um Werkstattwagen ohne Rückbänke, mit denen Duschkabinen und Werkzeug transportiert wurden. Einziger Arbeitnehmer war der Lebensgefährte der Unternehmerin. Da weder sie noch er privat ein Fahrzeug besaßen, unterstellte das Finanzamt, dass einer der Werkstattwagen privat genutzt wurde. Das FG gab dem Finanzamt Recht (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4.12.2014, Az. 1 K 116/13, Abruf- Nr. 146610). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH zurückgewiesen (BFH, Beschluss vom 1.12.2015, Az. X B 29/15, Abruf-Nr. 183159).

Ausgabe: 03/2016, S. 55 · ID: 43935023

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