ElternzeitKündigung trotz Elternzeitantrag bei fehlender Schriftform
| Arbeitnehmer müssen ihre Elternzeit nach § 16 Abs. 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor deren Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Die strenge Schriftform ist bei einem Antrag per Telefax oder E-Mail nicht gewahrt. Das BAG hat eine Kündigung durch den Arbeitgeber für zulässig erklärt, obwohl ihm ein Telefax-Antrag vorlag. |
Das BAG unterstreicht das strenge Schriftformerfordernis (§ 126 Abs. 1 BGB). Der Arbeitgeber – ein Rechtsanwalt – habe sich nicht treuwidrig verhalten, indem er sich trotz der rechtzeitigen Kenntnis der Inanspruchnahme der Elternzeit auf den Schriftmangel berufen und gekündigt habe. Die Schriftform erfordere die handschriftliche Unterschrift und sei durch ein Telefax nicht gewahrt. Damit war der Elternzeitantrag nichtig (§ 125 S. 1 BGB), und die Arbeitnehmerin stand nicht unter dem Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG. Unter bestimmten Umständen sei es dem Arbeitgeber zwar nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf das Schriftformerfordernis zu berufen. Diese Besonderheiten sah das BAG aber im vorliegenden Fall nicht als erfüllt an (BAG, Urteil vom 10.5.2016, Az. 9 AZR 145/15, Abruf-Nr. 185962).
Ausgabe: 05/2016, S. 93 · ID: 44050534
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