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LohnsteueranmeldungÄnderung der Lohnsteueranmeldung bei Umzug ins Ausland?

Abo-Inhalt 08.09.2016 2 Min. Lesedauer

| Kann bzw. muss der Arbeitgeber „alte“ Lohnsteueranmeldungen ändern, in denen er Einkünfte besteuert hat, für die ein DBA-Land das Besteuerungsrecht hat, weil der ehemalige Arbeitnehmer dorthin verzogen ist? Diese Frage muss der BFH in zwei Revisionsverfahren beantworten. |

  • In einem Fall hatte der Arbeitgeber von einer Betriebsrente Lohnsteuer für einen ehemaligen Arbeitnehmer einbehalten, der inzwischen in Großbritannien lebte. Nachträglich kam die Bestätigung aus Großbritannien, dass die Betriebsrente nach dem DBA dort zu besteuern sei. Der Arbeitnehmer wollte die Lohnsteuer vom Finanzamt zurück. Dieses vertrat die Auffassung, dass die dazu nötige Änderung der Lohnsteueranmeldungen nach den bereits übermittelten Lohnsteuerbescheinigungen nicht mehr möglich sei. Das FG Köln sah das anders: Mangels Ablauf der Festsetzungsfrist seien die Lohnsteueranmeldungen, die nach § 168 S. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, zu ändern (FG Köln, Urteil vom 20.04.2016, Az. 12 K 574/15, Abruf-Nr. 188554, Revision beim BFH unter Az. VI R 21/16).
  • Im anderen Fall ging es um die Lohnbesteuerung einer Tantieme und einer Abfindung, die eine ebenfalls nach Großbritannien verzogene Arbeitnehmerin erhalten hatte. Auch für diese stand nach dem DBA zumindest teilweise das Besteuerungsrecht Großbritannien zu. Auch hier kam das FG Düsseldorf zu der Auffassung, dass die Lohnsteueranmeldungen wegen der unterschiedlichen Bedeutung von Lohnsteuer-Anmeldung und -Bescheinigung auch nach der Übermittelung der Lohnsteuerbescheinigung noch geändert werden könnte (FG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2016, Az. 16 K 3444/14 L, Abruf-Nr. 186082, Revision beim BFH unter Az. VI R 6/16).

Ausgabe: 09/2016, S. 164 · ID: 44075164

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