SozialversicherungspflichtRadiomoderatoren mit eigenständiger Programmgestaltung
| Eine Radiomoderatorin, die bei einem privaten Rundfunksender tätig ist und das Programm sowie die Inhalte der Sendung eigenverantwortlich gestaltet, ist selbstständig beschäftigt. Da sie auch für andere Auftraggeber tätig ist, muss sie keine Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Dies hat das LSG Rheinland-Pfalz entgegen der Ansicht der deutschen Rentenversicherung entschieden. |
Für die Abgrenzung sei nicht die Abhängigkeit vom technischen Apparat des Senders oder die Eingliederung in ein Produktionsteam entscheidend. Vielmehr liege eine abhängige Beschäftigung nur vor, wenn der Sender innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens im Sinne einer ständigen Dienstbereitschaft über die Arbeitsleistung verfügen könne. Dies sei bei der Moderatorin nicht der Fall gewesen. Ausschlaggebend war, dass die „Personality-Show“ von den Personen der Moderatoren lebe, und dass diese ihre Moderation selbst geschrieben und über die Themen eigenständig entschieden hätten (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2016, Az. L 6 R 95/14, Abruf-Nr. 188395).
Ausgabe: 09/2016, S. 165 · ID: 44249539
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