UrlaubUrlaubsanspruch bleibt bei Kurzunterbrechung bestehen
| Wird ein Arbeitsverhältnis beendet und nahezu unmittelbar darauf ein neues begründet, bilden die beiden Arbeitsverhältnisse urlaubsrechtlich eine Einheit. Das hat das BAG entschieden. |
Ein Arbeitnehmer hatte sein Arbeitsverhältnis zum 30.06.2012 selbst beendet. Auf Initiative des Arbeitgebers schlossen beide am 21.06.2012 einen neuen Arbeitsvertrag ab dem 02.07.2012. Dieser wurde dann durch eine fristlose Arbeitgeberkündigung vom 12.10.2012 beendet. Der Arbeitnehmer verlangte die Abgeltung des gesamten Resturlaubs für 2012 und bekam Recht. Nach Ansicht des BAG sei die frühere Beschäftigung urlaubsrechtlich mit der neuen zusammenzurechnen. Daher sei die sechsmonatige Wartezeit erfüllt, und es finde keine Zwölftelung des Urlaubsanspruchs nach § 5 Abs. 1 BUrlG statt (BAG, Urteil vom 20.10.2015, Az. 9 AZR 224/14, Abruf-Nr. 146615).
Ausgabe: 09/2016, S. 166 · ID: 43986323
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