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UrlaubVoraussetzung des Ersatzanspruchs für verfallenen Urlaub
Abo-Inhalt 30.09.2016 1 Min. Lesedauer
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Hinweis an Redaktion
Ohne Urlaubsantrag kein Ersatzanspruch
| Hat ein Arbeitnehmer nicht rechtzeitig Urlaub genommen, geht der Urlaubsanspruch mit Ablauf des Übertragungszeitraums unter. Ein Ersatzanspruch entsteht nur beim Verzug des Arbeitgebers. Erforderlich ist dazu ein vorhergehendes Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers. Denn grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, von sich aus Urlaub zu erteilen. Europarechtliche Vorgaben stünden dem nicht entgegen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2016, Az. 9 Sa 31/16, Abruf-Nr. 188649). |
Ausgabe: 10/2016, S. 166 · ID: 44270445
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