Reisekoste
Zugbegleiterin hat keine regelmäßige bzw. erste Tätigkeitsstätte
SozialversicherungspflichtMitarbeiterin im Servicebereich trotz eigenem Kfz sv-pflichtig
| Eine freie Mitarbeiterin im Servicebereich ist abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig, wenn sie in den Betrieb des Unternehmens eingegliedert und weisungsgebunden tätig ist. Allein der Umstand, dass sie ihr eigenes Kfz einsetzen muss, begründet keine selbstständige Tätigkeit. Dies betont das LSG Hessen. |
Aus Sicht des LSG sprachen für die Eingliederung in den Betrieb: tägliche Weisungen, Kleidung mit Firmenlogo und Werbeschilder am Auto. Sie sei gegenüber den Kunden nicht als Selbstständige aufgetreten, sondern als Mitarbeiterin der Firma. Allein die Nutzung des eigenen Fahrzeugs stelle kein unternehmerisches Risiko dar, das eine selbstständige Tätigkeit begründen könnte (LSG Hessen, Urteil vom 24.11.2016, Az. L 1 KR 57/16, Abruf-Nr. 191324).
Ausgabe: 03/2017, S. 39 · ID: 44442640
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