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LGPLöhne und Gehälter professionell

Geringfügige BeschäftigungPrüfungsfalle – fehlender Nachweis über private KV

Abo-Inhalt 20.02.2017 1 Min. Lesedauer

| Immer wieder kommt es zu Beitragsnachforderungen, weil Arbeitgeber für geringfügig entlohnte Beschäftigte keine Pauschalbeiträge an die gesetzliche Krankenversicherung (über die Minijob-Zentrale) entrichten. Ohne Pauschalbeiträge geht es nur, wenn der Minijobber privat krankenversichert ist. Ist er gesetzlich versichert, egal ob pflicht- oder familienversichert bzw. freiwillig, muss der Arbeitgeber die pauschalen 13 Prozent abführen. |

Praxishinweis | Arbeitgeber, die 450-Euro-Kräfte beschäftigen, müssen vor Beschäftigungsbeginn prüfen, ob ein privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht. Die Minijobber sollten einen Nachweis der Versicherungsgesellschaft über den privaten Krankenversicherungsschutz vorlegen. Fehlt dieser Nachweis, und gibt es nur den Hinweis im Personaleinstellungsbogen, reicht das den Betriebsprüfern der Rentenversicherung nicht aus. Wurden bisher die Pauschalbeiträge von 13 Prozent nicht entrichtet, fordern sie die Beiträge nach.

Ausgabe: 3/2017, S. 39 · ID: 44433499

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