Reisekoste
Zugbegleiterin hat keine regelmäßige bzw. erste Tätigkeitsstätte
DoppelbesteuerungsabkommenBesteuerung von Betriebsrenten nach dem DBA Niederlande
| Ob Betriebsrenten an ehemalige Arbeitnehmer, die nun in den Niederlanden wohnen, dort oder in Deutschland zu versteuern sind, dazu gibt es neue DBA-Regeln. Diese sind auch für deutsche Arbeitgeber relevant. |
Nach dem DBA Niederlande steht das Besteuerungsrecht für Renten, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers zu (Art. 17 Abs. 1 DBA 2012). Allerdings kann der frühere Tätigkeitsstaat – also Deutschland – diese Einkünfte auch besteuern, wenn die Bruttobeträge aller in einem Kalenderjahr bezogenen Ruhegehälter die Summe von 15.000 Euro übersteigen (Art 17 Abs. 2 DBA 2012) oder es sich um Einmalzahlungen handelt (Art 17 Abs. 3 DBA 2012). Das bedeutet für deutsche Arbeitgeber:
Ausgabe: 3/2017, S. 38 · ID: 44510621
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