Reisekoste
Zugbegleiterin hat keine regelmäßige bzw. erste Tätigkeitsstätte
ArbeitsentgeltUmkleiden im Unternehmen aus Hygienegründen ist zu vergüten
| Das Umkleiden und Zurücklegen der damit verbundenen innerbetrieblichen Wege sind Teil der vom Arbeitnehmer geschuldeten und ihm zu vergütenden Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt. Das hat das BAG im Fall eines Arbeitnehmers entschieden, der in der Produktion von Lebensmitteln tätig ist. |
Das BAG argumentiert so: Das Unternehmen verlangt vom Arbeitnehmer, seine Tätigkeit mit „sauberer und vollständiger“ Dienstkleidung anzutreten. Nach den Unternehmensvorgaben darf er sie erst in den eigens dafür vorgesehenen Räumlichkeiten auf dem Betriebsgelände anlegen und muss sie dort auch ablegen. Das Tragen der Arbeitskleidung entspricht den bei der Produktion von Lebensmitteln geltenden Hygienevorschriften und dient somit den Interessen des Unternehmens. Dieses hat, indem es – getrennt vom eigentlichen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers – eine Ausgabestelle für die Arbeitskleidung und Umkleideräume einrichtete, die Arbeit so organisiert, dass sie dort beginnt und endet. Vergütungspflichtig ist deshalb die Umkleide- und Wegezeit (BAG, Urteil vom 26.10.2016, Az. 5 AZR 168/16, Abruf-Nr. 191783).
Ausgabe: 03/2017, S. 40 · ID: 44526672
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