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SteuertickerWichtiges zur Lohnsteuer auf den Punkt gebracht

Abo-Inhalt 26.07.2017 3 Min. Lesedauer

| Der „Steuerticker“ bietet Ihnen einen Überblick über weitere wichtige lohnsteuerliche Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben. |

Überblick / Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben

BMF: Übersicht zu Freigrenzen, Freibeträgen und mehr

Eine praktische zweiseitige Übersicht für die Lohnbuchhaltung hat aktuell das BMF veröffentlicht. Die Übersicht verschafft einen schnellen Überblick über die 2017 gültigen Zahlen zur Lohnsteuer (Übersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2017, Abruf-Nr. 44785153).

Übernahme von Buß- und Verwarnungsgeldern: So ist der Stand der Dinge

Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Verwarnungsgelder, die dieser sich während der Arbeitszeit eingehandelt hat, behandeln Lohnsteuerprüfer das als Arbeitslohn. Arbeitgeber sollten sich auf das Revisionsverfahren beim BFH (Az. VI R 1/17) berufen, auf das die OFD Rheinland und Münster verweisen. In der Vorinstanz wurde Arbeitslohn verneint (OFD Rheinland und Münster, Kurzinfo LSt-Außendienst, Nr. 13/2005 vom 13.04.2017, Abruf-Nr. 195266).

Polizisten: Zulage für Schichtdienst ist Arbeitslohn

Bundespolizisten, die eine Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten erhalten, müssen diese als Arbeitslohn versteuern. Das hat der BFH jetzt auch im zweiten Revisionsverfahren entschieden. Begründung: Die Steuerbefreiung nach § 3b Abs. 1 EStG ist Zulagen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit vorbehalten, die neben dem Grundlohn gewährt werden. Zulagen für Erschwernisse – dazu zählt auch die Zulage für Wechselschichten nach § 17a EZulV – sind nicht steuerfrei (BFH, Urteile vom 15.02.2017, Az. VI R 30/16 und VI R 20/16, Abruf-Nr. 193667 und 195083).

Altersversorgung: Sonderzahlung des Arbeitgebers zu externer Versorgungseinrichtung kann steuerfrei sein

Die OFD Nordrhein-Westfalen hat bekanntgegeben, wann eine Sonderzahlung des Arbeitgebers zu einer externen Versorgungseinrichtung der betrieblichen Altersversorgung nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2b EStG nicht steuerpflichtig ist (OFD NRW, Kurzinfo Lohnsteuer Nr. 04/2016 vom 02.12.2016, Abruf-Nr. 194285).

Pensionszusage an GGf: Wann eine Ablösezahlung (kein) Arbeitslohn ist

Der BFH hatte bereits vor einem Jahr entschieden, dass einem beherrschenden GGf kein Arbeitslohn zufließt, wenn lediglich der Schuldner seiner Pensionszusage gegen eine Ablösezahlung wechselt und er kein Wahlrecht hat, den Ablösungsbetrag an sich selbst auszahlen zu lassen. Das BMF hat diese Rechtsprechung nun übernommen und Details geregelt (BMF, Schreiben vom 04.07.2017, Az. IV C 5 – S 2333/16/10002, Abruf-Nr. 194989).

Grenzgänger nach Österreich: Beiträge an österreichische Versorgungskasse steuerfrei

Leistet ein österreichischer Arbeitgeber für einen deutschen Grenzgänger Beiträge nach dem österreichischen „Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz”, sind die Beitragszahlungen als Zukunftssicherungsleistung nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei zu stellen. So sieht es das FG München (Urteil vom 31.03.2017, Az. 13 K 2270/15, Abruf-Nr. 195095). Das letzte Wort hat der BFH (Revision unter Az. VI R 20/17).

Arbeitgeber mit Grenzgängern aus Frankreich: Neue Aufzeichnungspflichten beachten

In Deutschland ansässige Arbeitgeber, die französische Grenzgänger beschäftigen, müssen seit 2017 die Tätigkeitsorte des Mitarbeiters auflisten und als Beleg zum Lohnkonto nehmen (BMF, Schreiben vom 30.03.2017, Az. IV B 3 – S 1301 – FRA/16/10001 :001, Abruf-Nr. 194365).

Elektronisches Lohnkonto: Verbindliche Anwendung eines einheitlichen Standardsatzes

Arbeitgeber müssen ab 01.01.2018 die aufzuzeichnenden lohnsteuerrelevanten Daten der Finanzbehörde nach einer amtlich vorgeschriebenen einheitlichen digitalen Schnittstelle elektronisch bereitstellen (Digitale Lohnschnittstelle DLS; § 41 Abs. 1 S. 7 EStG i. V. m. § 4 Abs. 2a LStDV). Die 2011 ausgesprochene bloße Empfehlung zur Anwendung der DLS ist damit überholt (BMF, Schreiben vom 26.05.2017, Az. IV C 5 – S 2386/07/0005:001, Abruf-Nr. 194839).

Ausgabe: 08/2017, S. 140 · ID: 44716945

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