Arbeitsrecht„AGG-Hopper“: Kein Schadenersatz nach dem AGG
| Ein abgelehnter Bewerber kann bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen das AGG keinen Schadenersatz verlangen, wenn er sich nicht ernsthaft auf die Stelle beworben, sondern nur die Zahlung einer Entschädigung angestrebt hat. Das hat das AG München für einen „AGG-Hopper“ klargestellt. |
Im Urteilsfall war der Mann gerichtsbekannt, weil er zahlreiche weitere AGG-Klagen angestrengt hatte. Als Anlage hatte der Mann zudem bei Gericht ein Schreiben eingereicht. Darin führte er aus, dass er von seinen AGG-Klagen gut leben könne. Das AG wertete diese Umstände in einer Gesamtschau als gewerbsmäßig und damit missbräuchlich (AG München, Urteil vom 24.11.2016, Az. 173 C 8860/16, Abruf-Nr. 195325, rechtskräftig).
Ausgabe: 08/2017, S. 129 · ID: 44799748
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