SozialversicherungPauschale Aufwandspauschale für Ehrenamt ist beitragsfrei
| Ehrenämter sind in der gesetzlichen Sozialversicherung beitragsfrei. Dies gilt selbst dann, wenn hierfür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden. Dies hat das BSG im Fall eines Kreishandwerksmeisters entschieden. |
Im Nachgang zu einer Betriebsprüfung nahm die DRV Bund an, dass der Kreishandwerksmeister geringfügig beschäftigt sei und forderte von der Kreishandwerkerschaft pauschale Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von rund 2.600 Euro nach. Dagegen wehrte sich die Kreishandwerkerschaft und bekam vom BSG Recht. Ehrenämter zeichneten sich durch die Verfolgung eines ideellen, gemeinnützigen Zweckes aus und unterschieden sich damit grundlegend von beitragspflichtigen, erwerbsorientierten Beschäftigungsverhältnissen. Daran ändere die Tatsache nichts, dass Aufwandsentschädigungen gewährt würden, selbst wenn sie pauschal und nicht auf Heller und Pfennig genau entsprechend dem tatsächlichen Aufwand erfolgten. Auch die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben sei unschädlich, soweit sie unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden seien (BSG, Urteil vom 16.08.2017, Az. B 12 KR 14/16 R, Abruf-Nr. 195924).
Ausgabe: 08/2017, S. 146 · ID: 44841646
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