SteuertickerWichtiges zur Lohnsteuer auf den Punkt gebracht
| Der „Steuerticker“ bietet Ihnen einen Überblick über weitere wichtige lohnsteuerliche Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben. |
Überblick / Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben |
Umsatzsteuerliche Behandlung von Sachzuwendungen und sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer Die umsatzsteuerliche Behandlung von Sachzuwendungen und sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer ist in Abschnitt 1.8 UStAE geregelt. Ergänzend weist die OFD Niedersachsen speziell auf die umsatzsteuerliche Behandlung der Abgabe von Getränken und Genussmitteln zum häuslichen Verzehr, der Überlassung von Fahrzeugen und Fahrzeugstellplätzen sowie – nunmehr erstmals durch die Aktualisierung der Verfügung – zu Betriebsveranstaltungen und Jubilarfeiern hin (OFD Niedersachsen, Verfügung vom 03.08.2017, Az. S 7100 – 220 – St 172, Abruf-Nr. 196554). Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen Das BMF hat detailliert dazu Stellung genommen, welche lohnsteuerlichen Konsequenzen sich aus der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen ergeben (BMF, Schreiben vom 17.11.2017, Az. IV C 5 - S 2334/12/10002-04, Abruf-Nr. 197765). Mehr dazu in einer der nächsten Ausgaben. bAV: Zahlungen eines Arbeitgebers in eine schweizerische Pensionskasse können teilweise steuerfrei sein Eine Spezialeinlage, die ein Arbeitgeber in eine schweizerische Pensionskasse zur Erleichterung des vorzeitigen Ruhestands seines Arbeitnehmers und zum Ausgleich der damit verbundenen Rentenminderungen leistet, kann gemäß § 3 Nr. 28 EStG zur Hälfte steuerfrei sein. Voraussetzung ist, dass die Zahlung in das Obligatorium der Pensionskasse geleistet wird. Soweit die Spezialeinlage nicht steuerfrei ist, kann sie gemäß § 34 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ermäßigt besteuert werden (BFH, Urteil vom 17.05.2017, Az. X R 10/15, Abruf-Nr. 197248). Auslandstätigkeit: Steuerfreie Kaufkraftzuschläge turnusmäßig angepasst Entsendet der Arbeitgeber Arbeitnehmer ins Ausland, kann er deren höhere Lebenshaltungskosten durch Zahlung eines Kaufkraftausgleichs nach § 3 Nr. 64 Abs. 3 steuerfrei abgelten. Das Auswärtige Amt hat die steuerfreien Beträge für verschiedene Länder zum 01.10.2017 neu festgesetzt (BMF, Schreiben vom 19.10.2017, Az. IV C 5 – S-2341/16/10001; Gesamtübersicht auf lgp.iww.de → Abruf-Nr. 44976975). Geldwerter Vorteil: Lohn- und einkommensteuerliche Behandlung der Pfarrdienstwohnungen Der geldwerte Vorteil für die unentgeltliche oder teilentgeltliche Wohnungsüberlassung richtet sich gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 EStG nach dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort. Bei einer Wohnung ist zur Ermittlung des üblichen Endpreises der ortsübliche Mietpreis heranzuziehen (R 8.1 Abs. 6 S. 1 LStR). Dieser Grundsatz wird auch bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung von Pfarrdienstwohnungen angewendet (OFD Frankfurt, Verfügung vom 13.07.2017, Az. S 2334A – 49 – St 211, Abruf-Nr. 197357). Lohnsteuerhaftung: Verspätete Lohnsteuerzahlung wegen geplanter Unternehmensübergabe Die Nichtabführung von Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten ist im Regelfall eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters. Die bloße Wahrscheinlichkeit des Eingangs weiterer Geldmittel reicht regelmäßig nicht zum Ausschluss des Verschuldens nach § 69 AO. Ausnahmsweise sah das FG Thüringen kein Verschulden in dem Fall, dass der Vorstand der AG sicher damit rechnen konnte, dass das von der AG geführte Unternehmen ein Wettbewerber übernehmen und dieser alle Rückstände ausgleichen würde, die Übernahme aber später überraschend scheiterte (FG Thüringen, Urteil vom 28.09.2016, Az. 3 K 1046/13, Abruf-Nr. 195649). Außenprüfung: Prüfer darf überlassene Daten auch außerhalb der Diensträume nutzen Der Betriebsprüfer darf die ihm übergebenen und auf seinen Laptop überspielten Buchhaltungsdaten auch außerhalb der Geschäftsräume des geprüften Unternehmens und außerhalb der Diensträume des Finanzamts, speziell an seinem Telearbeitsplatz zu Hause nutzen. Ein anderslautendes BFH-Urteil (vom 16.12.2014, Az. VIII R 52/12) steht dem nicht entgegen (OFD Karlsruhe, Verfügung vom 21.08.2017, Az. S 1445 – St 422, Abruf-Nr. 197167). |
Ausgabe: 11/2017, S. 214 · ID: 44922707
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