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LohnabrechnungJahreswechsel im Personalbüro: Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Top-Beitrag Abo-Inhalt 30.11.2017 7 Min. Lesedauer

| Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. Die folgende Checkliste zeigt Ihnen, worauf Sie ab 01.01.2018 bei der Ermittlung der Lohnsteuer und Meldung der Sozialbeiträge achten müssen. |

Checkliste / Änderungen ab 01.01.2018 in alphabetischer Reihenfolge

Bereich
Auswirkung und Handlungsbedarf
Bestandsprüfungen
6. SGB IV-ÄndG
Bereits seit 01.01.2017 erhalten Arbeitgeber im erweiterten Rückmeldeverfahren von den Krankenkassen eine maschinelle Rückmeldung, sofern einem Erstattungsantrag nach dem AAG wegen Krankheit oder Mutterschutz nicht in voller Höhe entsprochen wird.
Ab 01.01.2018 werden die Bestandsprüfungen auf DEÜV-Meldungen ausgeweitet. Alle SV-Meldungen, die ab 01.01.2018 bei den Einzugsstellen eingehen, werden daraufhin überprüft, ob sie mit den vorliegenden Bestandsdaten übereinstimmen. Stellt die Einzugsstelle Abweichungen fest, klärt sie diese mit dem Arbeitgeber (das genaue Verfahren ist derzeit noch nicht bekannt). Daten, die nach der gemeinsamen Klärung angepasst werden müssen, kann die Einzugsstelle direkt ändern und dem Arbeitgeber über den Datenbaustein DBBM zurückübermitteln. In diesem Fall muss der Arbeitgeber nichts mehr korrigieren. Soll oder kann die Beitragsstelle die Daten nicht ändern, muss der Arbeitgeber die fehlerhaften Meldungen weiterhin stornieren und neu erstellen.
Wichtig | Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmer weiterhin über alle (geänderten) DEÜV-Meldungen informieren.
Betriebsrente
BRSG
Zum 01.01.2018 tritt das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft. Arbeitgeber sollten prüfen, ob sie den Kreis der Arbeitnehmer, die später eine Beriebsrente beziehen können, erweitern. Sofern sie für Geringverdiener Beiträge zur kapitalgedeckten bAV leisten, die höher sind als 2016, winkt ihnen ein Förderbonus, der direkt von der zu zahlenden Lohnsteuer abgezogen wird (§ 100 EStG). Daneben erhöht sich für Beiträge an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen der Förderrahmen auf acht Prozent (§ 3 Nr. 63 EStG). Insofern kann sich eine Erhöhung der Beiträge oder Umwandlung in andere Durchführungswege lohnen.
Weiterführende Hinweise

    Beitrag „So wirkt sich das Betriebsrentenstärkungsgesetz arbeitsrechtlich aus“, LGP 11/2017, Seite 194 → Abruf-Nr. 44936460

    Beitrag „So wirkt sich das BRSG steuerrechtlich aus“, LGP 12/2017, Seite 205 → Abruf-Nr. 44992536

Digitale Lohnsteuerschnittstelle
§ 41 Abs. 1 S. 7 EStG
in Verbindung mit
§ 4 Abs. 2a LStDV
Ab 01.01.2018 müssen Arbeitgeber die Daten, die im Lohnkonto aufzuzeichnen sind, der Finanzverwaltung über eine „Digitale LohnSchnittstelle“ (DLS) zur Verfügung stellen. Aktuell gilt die Version der DLS 2018.1. Die Umsetzung der DLS erfolgt durch die Softwarehersteller der Lohnabrechnungsprogramme. Nur in begründeten Einzelfällen können die Daten auch in einer anderen auswertbaren Form bereitgestellt werden.
Wichtig | Grundsätzlich ist auch die Lohnsteuer-Nachschau von der elektronischen Bereitstellung betroffen. Jedoch ist das nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig (BMF, Schreiben vom 16.10.2014, Az. IV C 5 – S 2386/09/10002:001, Rz. 5, Abruf-Nr. 143053).
Weiterführende Hinweise

    Jeweils aktuelle Version der DLS mit weitergehenden Infos unter www.bzst.de.

Entsendebescheinigung A 1
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Die Bescheinigung wird benötigt, wenn ein deutscher Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zeitlich begrenzt in einen anderen Mitgliedstaat zum Arbeiten entsendet. Liegt die Bescheinigung vor, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Sozialversicherungsvorschriften. Seit 01.01.2017 können die Anträge elektronisch übertragen werden. Die Bescheinigung wurde bisher nur in Papierform ausgestellt. Ab 01.01.2018 wird die Bescheinigung den Betrieben auch elektronisch zur Verfügung gestellt. Ab 01.07.2019 wird das elektronische Verfahren für alle verpflichtend.
Weiterführender Hinweis

    Beitrag „Beschäftigung inländischer Arbeitnehmer an ausländischer Niederlassung sicher meistern“, LGP 9/2015, Seite 148 → Abruf-Nr. 43213520

Freibeträge
StEntG

Ab 01.01.2018 beträgt der Grundfreibetrag 9.000 Euro (bisher 8.820 Euro) und der Kinderfreibetrag 2.394 Euro (bisher 2.358 Euro). Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist der Freibetrag doppelt so hoch. Die neuen Beträge sind in den aktualisierten Programmabläufen für den Lohnsteuerabzug 2018 enthalten (BMF, Schreiben vom 10.11.2017, Az. IV C 5 – S 2361/08/10001-15, Abruf-Nr. 197619).

Großbuchstabe „M“

BMF, Schreiben vom 27.09.2017, Az. IV C 5 – S 2378/17/10001, Abruf-Nr. 196944

Erhält ein Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine zum Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit, muss im Lohnkonto der Großbuchstabe „M“ aufgezeichnet und die Mahlzeit in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Für diese Aufzeichnungspflicht wurde die Übergangsregelung endgültig bis zum 31.12.2018 verlängert. Ab 01.01.2019 ist „M“ ohne Ausnahme einzutragen.
Kurzfristig Beschäftigte
§ 39b Abs. 2 S. 13 bis 16 EStG
in der Fassung des StUmgBG
Sind bei kurzfristig Beschäftigten mit Steuerklasse VI die Voraussetzungen zur Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 Prozent (§ 40a Abs. 1 EStG) nicht erfüllt, dürfen Arbeitgeber ab dem 01.01.2018 einen „permanenten Lohnsteuerjahresausgleich“ durchführen.
Vorteil: Der kurzfristig hohe Lohn wird für die Berechnung der Lohnsteuer auf das Jahr umgelegt, das ergibt einen niedrigeren Steuersatz und damit mehr Netto für die Aushilfe.
Voraussetzungen: Der Mitarbeiter muss vor Aufnahme der Beschäftigung
Wichtig | Der Arbeitgeber muss die Zustimmungserklärung zum Lohnkonto nehmen.
  • unter Angabe seiner Steuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich zugestimmt haben,
  • mit der Zustimmung den aus vorangegangenen Arbeitsverhältnissen einzubeziehenden Arbeitslohn und die darauf erhobene Lohnsteuer erklärt haben und
  • mit der Zustimmung versichert haben, dass ihm der Pflichtveranlagungstatbestand nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 und 3a EStG (Steuererklärung) bekannt ist.
Lohnsteueranmeldung
BRSG;

BMF, Schreiben vom 06.09.2017, Az. IV C 5 - S 2533/17/10001, Abruf-Nr. 196437

Den Förderbeitrag für Arbeitgeberleistungen zur bAV für Geringverdiener müssen Arbeitgeber in der neuen Zeile 23 der Lohnsteueranmeldung 2018 eintragen. Die Zahl der Arbeitnehmer mit bAV-Förderbetrag ist in Zeile 16 auszuweisen.
Hintergrund | Für Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis mit einem maximalen Monatsbrutto bis zu 2.200 Euro erhält der Arbeitgeber einen Förderbeitrag von 30 Prozent zu seinen Leistungen zur bAV. Dafür muss er zwischen 240 Euro und 480 Euro Arbeitgeberanteil leisten. Der Förderbeitrag wird von der Lohnsteuer im Folgemonat der Beitragszahlung abgezogen.
Weiterführender Hinweis

    Beitrag „Staatlicher Zuschuss zur bAV bei Kleinverdienern“ → Abruf-Nr. 44997082

Lohnsteuer- bescheinigung
§ 41b EStG
Bis zum 28.02.2018 müssen Arbeitgeber die Lohnkonten 2017 abschließen und

Für das abgelaufene Jahr 2017 gilt das Muster laut BMF, Schreiben vom 31.08.2016, Az. IV C 5 – S 2378/15/10003, Abruf-Nr. 197949. Besonderheiten zur Ausstellung der ELStB regelt das BMF, Schreiben vom 30.07.2015, Az. IV C 5 – S 2378/15/10001, Abruf-Nr. 145088.

  • dem Finanzamt eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung (ELStB) übermitteln sowie
  • dem Arbeitnehmer einen Ausdruck davon, der nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen ist, aushändigen oder elektronisch übermitteln.
Wichtig | Für das Jahr 2018 hat die Verwaltung ein neues Muster und neue Anwendungsgrundsätze bekannt gegeben (BMF, Schreiben vom 27.09.2017, Az. IV C 5 – S 2378/17/10001, Abruf-Nr. 196944). Die neuen Grundsätze müssen Arbeitgeber frühestens für Arbeitnehmer anwenden, die nach dem 01.01.2018 ausscheiden. Turnusmäßig kommen die neuen Grundsätze erst für den Abschluss der Lohnkonten 2018 zum 28.02.2019 zum Tragen.
Lohnsteuer- jahresausgleich
StModG
Führen Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer einen Lohnsteuerjahresausgleich (LJA) durch, musste das bisher bis Ende März des Folgejahres geschehen. Erstmals muss der LJA 2017 bereits mit der Lohnabrechnung für Februar erfolgen.
Weiterführender Hinweis

    Beitrag „Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber“, LGP 11/2016, Seite 185 → Abruf-Nr. 44307301

Meldeverfahren
Ab 01.01.2018 ist die Höhe des Arbeitsentgelts für den Erhalt von Entgeltersatzleistungen in der Version 9 des „Datenaustausch Entgeltersatzleistungen“ (DTA EEL) zu übermitteln. Ab dann können z. B. Sozialversicherungsträger mehrfach antworten und das Ende der Entgeltersatzleistung automatisch melden. Mit dem neuen Meldeschlüssel „99“ müssen Arbeitgeber Veränderungen der Adressierung von Rückmeldedaten melden.
Mindestlohn
Der generelle Mindestlohn bleibt 2018 unverändert bei 8,84 Euro (turnusmäßige Anpassung alle zwei Jahre eventuell für 2019). Es erhöhen sich allerdings einige Branchenlöhne. Diese handeln Gewerkschaften und Arbeitgeber in einem Tarifvertrag aus und werden meistens für allgemein verbindlich erklärt. Solche Branchen-Mindestlöhne gelten dann für alle Betriebe der Branche – auch für die, die nicht tarifgebunden sind. Bereits ab 01.11.2017 ist der Branchen-Mindestlohn für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gartenbau gestiegen.
Weiterführender Hinweis

    Die aktuellen Branchenmindestlöhne auf Basis Tarifvertragsgesetz (TVG), Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) finden Sie im WSI-Tarifarchiv. Den derzeitigen Stand (06.11.2017) können Sie downloaden unter → Abruf-Nr. 197805

Mutterschutz
MuSchG
Arbeitgeber müssen ab 01.01.2018 insbesondere strengere Vorgaben beim Gesundheitsschutz sowie bei Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit von (werdenden) Müttern beachten. Im Laufe des Jahres müssen sie die Gefährdungsbeurteilungen, die zum 01.01.2019 gelten, anpassen.
Weiterführender Hinweis

    Beitrag „Die 13 wichtigsten Änderungen beim Mutterschutz“, LGP 6/2017, Seite 102 → Abruf-Nr. 44353910

RV-BEA
6. SGB IV-ÄndG
Rentenversicherungsträger können frühestens drei Monate vor Rentenbeginn eines Arbeitnehmers eine „Gesonderte Meldung“ (DEÜV-Meldegrund 57) über die beitragspflichtigen Einnahmen vom Arbeitgeber anfordern. Ab 01.01.2018 kann die Anforderung elektronisch erfolgen. Arbeitgeber können die Anforderung nach einmaliger Registrierung bei der DRV elektronisch annehmen (BEA = „Bescheinigung elektronisch annehmen“).
Saisonarbeitnehmer
Wer ab 01.01.2018 Saisonarbeitnehmer beschäftigt, muss bei der Anmeldung zur Sozialversicherung das Kennzeichen „Saisonarbeitnehmer“ angeben.
Weiterführende Hinweise

    Beitrag „Neues Melderecht für Saisonkräfte ab 2018“, LGP 9/2017, Seite 157 → Abruf-Nr. 44830881

    Beitrag „So meistern Arbeitgeber die Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern aus der EU“, LGP 6/2015, Seite 98 → Abruf-Nr. 43373442

Steuerklassen bei Ehegatten
§ 38b Abs. 3 EStG
§ 39e Abs. 3 S.3 EStG
Wichtig | Die gewählte Kombination kann die Höhe von Lohnersatzleistungen oder von Elterngeld beeinflussen.
  • Ab 01.01.2018 werden Ehe- und Lebenspartner bei der Eheschließung automatisch in die Steuerklasse IV eingestuft, auch wenn nur ein Partner Gehalt bezieht. Ist dies ungünstig, müssen die Partner eine Steuerklassenänderung beim Finanzamt beantragen.
  • Künftig kann auch nur ein Partner den Wechsel von Steuerklasse III oder V in Steuerklasse IV (ggf. mit Faktor) beantragen.
sv.net
Übermitteln Arbeitgeber Meldungen und Beitragsnachweise mit dem Programm sv.net, müssen sie rechtzeitig auf die neue Version sv.net /comfort umstellen.
Wichtig | Am 31.12.2017 wird sv.net /classic abgeschaltet. Wer nicht rechtzeitig umstellt, muss unter Umständen mit dem Verlust archivierter Daten rechnen.

Ausgabe: 11/2017, S. 202 · ID: 44980790

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