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LGPLöhne und Gehälter professionell

Betriebliche AltersversorgungHöchstbetrag für bAV nach § 3 Nr. 63 EStG und § 40b EStG?

15.12.2017 1 Min. Lesedauer

| Eine LGP-Leserin fragt: Wir haben bisher eine bAV-Pensionskasse, abgeschlossen vor 2005, wie folgt berücksichtigt: Bis vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung (West) waren steuer- und sv-frei nach § 3 Nr. 63 EStG. War diese Grenze monatlich ausgeschöpft, konnten weitere 1.752 Euro jährlich/146 Euro monatlich pauschalbesteuert angesetzt werden. Wie ist das nach dem neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz? LGP hat Frau Dr. Claudia Veh gefragt. |

Antwort | Der maximal steuerlich geförderte Beitrag beträgt seit 01.01.2018 acht Prozent der BBG. Für 2018 sind das 6.240 Euro jährlich (BBG 2018: 6.500 Euro x 8 % = 520 Euro x 12 Monate). Davon sind die tatsächlich nach § 40b EStG alter Fassung pauschal besteuerten Beträge in Höhe von 1.752 Euro abzuziehen. Damit verbleibt ein steuerlicher Höchstbeitrag von 4.488 Euro (6.240 Euro ./. 1.752 Euro) für § 3 Nr. 63 EStG.

Ausgabe: 12/2017, S. 2 · ID: 45054768

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