Betriebliche AltersversorgungJahresbeitrag zur Direktversicherung fließt mit Zahlung zu
| Schließt ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer eine Direktversicherung ab und zahlt den Jahresbeitrag erst im Folgejahr bis zum 10.01., fließt dem Arbeitnehmer auch erst im Folgejahr der Versicherungsbeitrag als Arbeitslohn zu. Denn es handelt sich nicht um regelmäßige wiederkehrende Leistungen, sondern um sonstige Bezüge, für die § 11 Abs. 1 S. 2 EStG nicht gilt. Mit dieser Aussage widerspricht der BFH dem FG Köln. Dies hatte die Beitragszahlung noch dem alten Jahr zugerechnet (LGP 2/2016, Seite 19). |
Im Urteilsfall betrug der bAV-Beitrag für 2010 und 2011 jeweils 4.400 Euro und lag damit innerhalb der damaligen Grenzwerte. Das Problem: Der Beitrag für 2010 wurde erst am 07.01.2011 und der für 2011 im Dezember 2011 vom Arbeitgeberkonto abgebucht. Das Finanzamt war der Ansicht, dass nur 4.400 Euro steuerfrei seien. Der Arbeitgeber hätte die weiteren 4.400 Euro individuell versteuern müssen. Rückendeckung bekommt das Finanzamt jetzt vom BFH (Urteil vom 24.08.2017, Az. VI R 58/15, Abruf-Nr. 197817).
Ausgabe: 12/2017, S. 2 · ID: 45031878
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