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SteuertickerWichtiges zur Lohnsteuer auf den Punkt gebracht

Abo-Inhalt 14.02.2018 3 Min. Lesedauer

| Der „Steuerticker“ bietet Ihnen einen Überblick über weitere wichtige lohnsteuerliche Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben. |

Überblick / Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben

Dienstwagen: Überlassung eines Dienstwagens reicht für Versteuerung der Privatnutzung

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) für dessen Privatnutzung führt zu einem lohnsteuerlichen Vorteil. Das gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer bzw. GGf den betrieblichen Pkw tatsächlich privat nutzt (FG Hamburg, Urteil vom 20.10.2017, Az. 2 K 4/17, Abruf-Nr. 198636, rechtskräftig).

Dienstwagen: Privatnutzung eines betrieblichen Brennstoffzellenfahrzeugs und Bemessungsgrundlage

Nutzen Arbeitnehmer betriebliche Brennstoffzellenfahrzeuge, können sie bei der Ermittlung des Privatanteils einen bestimmten Betrag vom Bruttolistenpreis abziehen. Die bei Brennstoffzellenfahrzeugen im Fahrzeug gespeicherte Energie ist vergleichbar mit der Batteriekapazität von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen. Dieser Wert wird in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 in Ziff. 22 angegeben und ist für die Ermittlung der Minderungsbeträge heranzuziehen (BMF, Schreiben vom 24.01.2018, Az. IV C 6 – S 2177/13/10002, Abruf-Nr. 199206; BMF, Schreiben vom 05.06.2014, Az. IV C 6 – S 2177/13/10002, Abruf-Nr. 141787).

Grenzgänger in die Schweiz: Umrechnungskurse für Arbeitslohn in den Jahren 2017 und 2018

Bei der Einkommensteuerveranlagung 2017 von Grenzgängern in die Schweiz gilt folgender Umrechnungskurs: 100 CHF = 89,50 Euro. Für 2018 wird vorläufig folgender Umrechnungskurs festgelegt: 100 CHF = 87 Euro (LfSt Bayern, Verfügung vom 08.01.2018, Az. S 1301.2.1 1-39/21 St 32, Abruf-Nr. 199538).

Pensionszusage: Übertragung der Pensionsverpflichtung auf eine andere GmbH

Wird eine Pensionsverpflichtung von einer GmbH auf eine andere GmbH übertragen, ist die Übertragung beim Bezieher der Versorgungsbezüge weder als Arbeitslohn noch als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln, wenn er kein Wahlrecht hat, eine Zahlung an sich selbst zu verlangen (FG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2017, Az. 9 K 1804/16 E, Abruf-Nr. 198919).

BFH: Steuerfreiheit für Zuschläge zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Werden nachweislich Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt, kann der Arbeitnehmer die Steuerfreiheit in der Einkommensteuerveranlagung auch dann geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Zuschläge im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht als steuerfrei behandelt hat. Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können bei der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden. Der Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung entfaltet im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers keine Bindungswirkung (BFH, Beschluss vom 29.11.2017, Az. VI B 45/17, Abruf-Nr. 199325).

Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG bei schädlichem Zusammenhang mit nichtselbstständiger Haupttätigkeit

Eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber ist nach der Rechtsprechung des BFH als Teil einer nichtselbstständigen Haupttätigkeit anzusehen, wenn zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang mit einem bestehenden Dienstverhältnis ist anzunehmen, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind oder der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis – faktisch oder rechtlich – obliegende Nebenpflicht erfüllt oder auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt (BFH, Beschluss vom 11.12.2017, Az. VI B 75/17, Abruf-Nr. 199328).

Doppelbesteuerungsabkommen: Übersicht über Abkommen zum 01.01.2018

Das BMF hat – wie jedes Jahr – eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der DBA und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen zum 01.01.2018 veröffentlicht. Verschiedene Abkommen sind rückwirkend anzuwenden (BMF, Schreiben vom 17.01.2018, Az. IV B 2 – S 1301/07/10017-09, Abruf-Nr. 199505).

Ausgabe: 02/2018, S. 45 · ID: 45061731

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