Bescheinigungspflicht für den Großbuchstaben „M“
| Das BMF hat das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2019 bekannt gemacht. Inhaltlich hat sich im Vergleich zum Vorjahr kaum etwas geändert. |
- Die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 27.09.2017 (Az. IV C 5 – S 2378/17/10001, Abruf-Nr. 196944) sind weiter zu beachten. Lediglich die Fußnote zu Rz. 13 Buchst. e dieses Schreibens wird aufgehoben. Damit sind Sozialversicherungsbeiträge, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreiem DBA-Lohn stehen, nicht mehr zu bescheinigen. Dies gilt bereits für die Ausstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2018. Der Sonderausgabenabzug kann im Veranlagungsverfahren beantragt und berücksichtigt werden unter den Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 11.12.2017 (Az. IV C 3 – S 2221/14/10005 :003, Abruf-Nr. 198289).
- Klar ist jetzt auch: Der Großbuchstabe „M“ ist ab 2019 ohne Ausnahme in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung einzutragen (§ 41b Abs. 1 Nr. 8 EStG). Die Übergangsregelung wird nicht nochmals verlängert.