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ArbeitgeberleistungenBMF: Umzugskostenpauschalen angepasst

10.10.2018 1 Min. Lesedauer

| Unternehmen können punkten, wenn sie Arbeitnehmern den Umzug finanzieren. Ihnen steht eine Palette an steuerfreien Erstattungsmöglichkeiten für umzugsbedingte Auslagen zur Verfügung. Das BMF hat jetzt die Pauschalen für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 01.03.2018, 01.04.2019 und 01.03.2020 veröffentlicht (BMF, Schreiben vom 21.09.2018, Az. IV C 5 – S 2353/16/10005, Abruf-Nr. 204623). |

Umzugskostenpauschalen ab 01.03.2018, 01.04.2019 und 01.03.2020
  • Pauschale für umzugsbedingte Unterrichtskosten: Pro Kind
  • ab 01.03.2018 bis 31.03.2019
1.984 Euro (bis zu 992 Euro voll und darüber hinaus bis zu weiteren 992 Euro zu 3/4)
  • ab 01.04.2019 bis 29.02.2020
2.045 Euro (bis zu 1.022,50 Euro voll und darüber hinaus bis zu weiteren 1.022,50 Euro zu 3/4)
  • ab 01.03.2020
2.066 Euro (bis zu 1.033 Euro voll und darüber hinaus bis zu weiteren 1.033 Euro zu 3/4)
  • Pauschale für sonstige Umzugsauslagen (z. B. Handwerkerkosten, Reparaturen in alter Wohnung, Trinkgelder, Kfz-Ummeldung)
Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte
Für Ledige
Für Personen in häuslicher Gemeinschaft je
  • ab 01.03.2018 bis 31.03.2019
1.573 Euro787 Euro347 Euro
  • ab 01.04.2019 bis 29.02.2020
1.622 Euro811 Euro357 Euro
  • ab 01.03.2020
1.639 Euro820 Euro361 Euro

Ausgabe: 10/2018, S. 181 · ID: 45534774

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