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LGPLöhne und Gehälter professionell

ArbeitsverhältnisseVerspäteter Lohn: Keine Pauschale von 40 Euro für Arbeitnehmer

12.10.2018 1 Min. Lesedauer

| Ein Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB, wenn ihm sein Entgelt zu spät ausgezahlt wird. Mit diesem Urteil widerspricht der Achte Senat des BAG beiden Vorinstanzen, nämlich dem ArbG und dem LAG Düsseldorf. |

§ 288 Abs. 5 BGB sei zwar grundsätzlich anwendbar, wenn sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings habe § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG Vorrang. Die Vorschrift schließe als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch für Rechtsverfolgungskosten in erster Instanz aus, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch. Damit bestehe auch kein Anspruch auf die Pauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB (BAG, Urteil vom 25.09.2018, Az. 8 AZR 26/18, Abruf-Nr. 204594).

Ausgabe: 11/2018, S. 182 · ID: 45521390

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