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Altersversorgung/KrankenversicherungPrivat fortgeführte betriebliche Altersversorgung: Betriebsrentner können aufatmen

Abo-Inhalt 19.11.2018 3 Min. Lesedauer

| Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung sind nicht beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner bezüglich des nach vorzeitigem Dienstaustritt als Versicherungsnehmer privat fortgeführten Teils. So entschied das BVerfG im Fall einer regulierten Pensionskasse (BVerfG, Beschlüsse vom 27.06.2018, Az. 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15, Abruf-Nr. 204264). Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben mit Schreiben vom 15.10.2018 (Abruf-Nr. 205155) darauf reagiert. Betriebsrentnern winkt eine Beitragserstattung. |

Antworten auf 5 wichtige Fragen
1. In welchen Fällen wenden die Spitzenverbände die Entscheidung des BVerfG an?
Unter folgenden Voraussetzungen ist der Teil der laufenden oder einmaligen Leistung einer Pensionskasse, der auf Beiträgen beruht, die der Bezugsberechtigte als Versicherungsnehmer für die Zeit nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auf den Lebensversicherungsvertrag eingezahlt hat, nicht als Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V (privater Anteil) anzusehen:
  • a. Die bei der Pensionskasse unter Beteiligung des Arbeitgebers zustande gekommene Versicherung wurde nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses freiwillig fortgesetzt, indem
    • der Versicherungsvertrag geändert und insoweit von dem (ehemaligen) Arbeitnehmer als alleiniger Versicherungsnehmer fortgeführt oder
    • ab diesem Zeitpunkt von dem (ehemaligen) Arbeitnehmer ein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde.
  • b. Der Arbeitgeber ist nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses an dem geänderten oder neu abgeschlossenen Versicherungsvertrag nicht mehr beteiligt.
  • c. Die Beiträge für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses hat ausschließlich der Arbeitnehmer geleistet.
2. Was gilt für deregulierte Pensionskassen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft?
Die Entscheidung erging zwar zu einer regulierten Pensionskasse in der Rechtsform eines VVaG. Aber es spricht nichts dagegen, diese auf deregulierte Pensionskassen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft zu übertragen.
3. Wie wirkt sich die Entscheidung auf die Beitragspflicht aus?
Die beitragsrechtliche Bewertung des BVerfG entfaltet Rechtswirkung sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit. Damit sind sowohl Fälle des zukünftigen Beginns bzw. Bezugs, des laufenden Bezugs als auch des in der Vergangenheit liegenden und beendeten Bezugs von Versorgungsleistungen betroffen.
4. Wer teilt die Leistungen auf und nach welchem Maßstab?

Aufgabe der jeweiligen Pensionskasse ist es, die Leistungen in einen betrieblichen und in einen privaten Anteil aufzuteilen. Die Grundätze wie bei privat fortgeführten Direktversicherungen dürfen herangezogen werden (BSG, Urteil vom 30.03.2011, Az. B 12 KR 23/10 R, Abruf-Nr. 132678).

5. Wie werden die bereits gezahlten Beiträge erstattet?
Die Krankenkasse erstattet dann die Beiträge an denjenigen, der die Beiträge getragen hat (§ 256 Abs. 2 S. 4 SGB V). Allerdings ist die 4-jährige Verjährungsfrist nach § 27 Abs. 2 SGB IV zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen, die im Kalenderjahr 2013 gezahlt wurden, ist mit Ablauf des Jahres 2017 verjährt. Sprich: Bis zum Ende des Jahres 2018 kann sich der Betroffene noch die Beiträge, die er ab dem Kalenderjahr 2014 gezahlt hat, von der Krankenkasse erstatten lassen. Dazu stellt er unter Berufung auf die Entscheidung des BVerfG einen Erstattungsantrag. War er in dieser Zeit bei mehreren Krankenkassen versichert, stellt er jeweils einen Erstattungsantrag.

Ausgabe: 11/2018, S. 215 · ID: 45605689

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