Zwei Gerichte entscheiden gegen versicherten Unfall
| Wann ist ein Unfall als versicherter Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII einzustufen? Diese Frage beschäftigt häufig die Gerichte, gerade wenn es um eine gemischte Tätigkeit geht. Zwei Urteile zeigen, dass ohne betrieblichen Bezug kein versicherter Arbeitsunfall vorliegt. |
- Bei einer Bergwanderung, auf der über betriebliche Themen einschließlich des jeweiligen Führungsstils gesprochen wird („Outdoor-Meeting“), weist auch bei einer Einstufung als gemischte Tätigkeit zumindest die zum Unfall führende Wanderung keinen betrieblichen Bezug auf. Eine Bergwanderung gehört nicht zum allgemeinen Tätigkeitsbild einer Ressortleiterin mit Aufgaben im Bereich Personalführung und Telekommunikation. Arbeitsvertraglich ist sie objektiv nicht geschuldet und kann auch vom Arbeitgeber nicht angeordnet werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2018, Az. L 6 U 441/18, Abruf-Nr. 205840).
- Beseitigt eine Arbeitnehmerin Herbstlaub, ohne arbeitsvertraglich objektiv hierzu verpflichtet zu sein, weist dies auch bei einer Einstufung als gemischte Tätigkeit keinen betrieblichen Bezug auf. Der Sturz ist kein Arbeitsunfall (SG Gießen, Urteil vom 12.10.2018, Az. S 1 U 45/16, Abruf-Nr. 206198, nicht rechtskräftig).