Arbeitslohn§ 37b EStG: Aufwendungen für äußeren Rahmen einbeziehen?
| Aufwendungen, die den äußeren Rahmen einer Veranstaltung betreffen, sind in die Bemessungsgrundlage für die pauschalierte Einkommensteuer nach § 37b EStG einzubeziehen – mit Ausnahme der Kosten für Werbemittel. Dies hat das FG Münster im Fall eines Unternehmens entschieden. Dieses hatte eine Party veranstaltet, zu der es sowohl eigene Arbeitnehmer als auch ausgewählte Arbeitnehmer verbundener Unternehmen einlud. Diese hatten sich um die Umsetzung des Jahresmottos bemüht. |
Die Veranstaltung hat gerade die besonderen Bemühungen um das Jahresmotto belohnt und führt zu Arbeitslohn. In die Bemessungsgrundlage nach § 37b EStG sind laut FG alle Aufwendungen einzubeziehen, die bei den Empfängern als Zuwendung angekommen sind. Dazu gehören auch die Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Veranstaltung. Z. B. die Kosten für die Anmietung und Entleerung der Toilettencontainer, die Ausstattung und Dekoration, die Anmietung der Veranstaltungshalle, Technikausstattung und Garderobencontainer, die Kosten des Bustransfers einiger Veranstaltungsteilnehmer sowie für Mobiliar. Nicht einzubeziehen sind die Kosten für Werbemittel. Diese werden typischerweise nicht auf Endkunden umgelegt (FG Münster, Urteil vom 27.11.2018, Az. 15 K 3383/17 L, Abruf-Nr. 206558).
Ausgabe: 01/2019, S. 19 · ID: 45691074
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