Arbeitsentgelt/AltersversorgungÜbertragung einer Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds
| Arbeitslohn ist gegeben, wenn der Arbeitgeber eine Versorgungszusage an einen Pensionsfonds überträgt und der Arbeitnehmer durch die Übertragung einen eigenen Anspruch auf Leistungen gegen den Pensionsfonds erwirbt. So hat das FG Köln entschieden. Das letzte Wort hat aber der BFH (Az. VI R 45/18). |
Entscheidend für das FG war, dass der Arbeitnehmer einen eigenen Anspruch auf die Leistungen des Pensionsfonds hat. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nicht nur Versorgungsleistungen versprochen, sondern sein Versprechen bereits erfüllt. Indem der Arbeitgeber die Ansprüche auf den Pensionsfonds übertragen hat, ist beim Arbeitnehmer ein eigener unentziehbarer Anspruch auf die Versorgungsleistungen entstanden. Leistet der Arbeitgeber dagegen Zuwendungen an eine Einrichtung, die dem Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch einräumt, sind erst die laufenden Bezüge von der Versorgungseinrichtung an den Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu qualifizieren (FG Köln, Urteil vom 27.09.2018, Az. 6 K 814/16, Abruf-Nr. 206460).
Ausgabe: 04/2019, S. 57 · ID: 45716915
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