KünstlersozialversicherungGehalt eines GmbH-Geschäftsführers kann abgabepflichtig sein
| Eine Agentur für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit in der Rechtsform einer GmbH muss für das an ihren selbstständigen GmbH-Geschäftsführer gezahlte Gehalt Künstlersozialabgaben entrichten, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Geschäftsführertätigkeit die künstlerischen/publizistischen Anteile überwiegen. Zu diesem Ergebnis ist das LSG Bayern gelangt. Auch Bereiche, die im Rahmen neuer, digitaler Formen von Öffentlichkeitsarbeit maßgeblich am kreativen Wertschöpfungsprozess teilhaben, seien in die Künstlersozialabgabepflicht einzubeziehen. |
Die GmbH war im Handelsregister mit dem Unternehmensgegenstand „Konzeption und Beratung auf dem Gebiet des Corporate-Identity-Designs, der Werbung, der Mediengestaltung und Medientechnik“ eingetragen. Später wurde dies ergänzt durch den Zusatz „sowie ausführungsjournalistische Tätigkeiten (u. a. Pressearbeit, Mediaproduktion)“. Der Geschäftsführer – dessen Ausbildung Studiengänge der Kunst- und Medienwissenschaften sowie des Kommunikationsdesigns umfasse – war einer von zwei einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern. Sein Anteil betrug 60 Prozent, Entscheidungen der Gesellschaft wurden mit einfacher Mehrheit getroffen. Laut Organigramm der GmbH hatte der Geschäftsführer als CEO die disziplinarische Führung bezüglich aller Mitarbeiter sowie die fachliche Führung über die Mehrzahl der kreativen Abteilungen (ausgenommen: „Kreation Text“).
Ausgabe: 06/2019, S. 94 · ID: 45847837
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