Altersversorgung/PensionszusageNeue „Heubeck-Richttafeln“ im Jahr der Erteilung einer Zusage
| Wird im Jahr der Erteilung einer Pensionszusage eine Pensionsrückstellung gebildet und erfolgt dies im Jahr der Veröffentlichung neuer „Heubeck-Richttafeln“, existiert kein „Unterschiedsbetrag“ im Sinne des § 6a Abs. 4 S. 2 EStG, der auf drei Jahre verteilt werden müsste. Mit dieser Aussage hat der BFH eine strittige Rechtsfrage geklärt. |
Teile der Literatur und die Finanzverwaltung waren bis dato der Ansicht, dass die Verteilungsregelung auch für Versorgungszusagen gilt, die im Übergangsjahr erteilt werden (BMF, Schreiben vom 19.10.2018, Az. IV C 6 – S 2176/07/10004 :001, Rz. 5, Abruf-Nr. 205042). Die Finanzverwaltung hat aber in dem Schreiben von 2018 bereits darauf hingewiesen, dass das insoweit beim BFH anhängige Verfahren mit dem Az. XI R 34/16 abzuwarten sei. Der BFH ist nun zu einem anderen Ergebnis gelangt. Er folgt der Ansicht der Vorinstanz (FG Thüringen, Urteil vom 17.08.2016, Az. 3 K 228/14) und den Experten, die die Meinung vertreten, dass eine Verteilung entsprechend § 6a Abs. 4 S. 2 EStG nicht vorzunehmen sei. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck des § 6a Abs. 4 S. 6 EStG lasse sich entnehmen, dass in allen Fällen der erstmaligen Bildung einer Pensionsrückstellung § 6a Abs. 4 S. 2 EStG zur Anwendung komme (BFH, Beschluss vom 13.02.2019, Az. XI R 34/16, Abruf-Nr. 208239).
Ausgabe: 06/2019, S. 91 · ID: 45885978
Login
Mehr zu diesen Themen
Bereiche
- IWW
Formate
- Alle