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LGPLöhne und Gehälter professionell

UnfallversicherungUnfall bei Besorgung eines „Coffee-to-go“ nicht versichert

24.06.2019 1 Min. Lesedauer

| Das Besorgen eines „Coffee-to-go“ auf einem Betriebsweg ist nicht versichert. Das hat das LSG Thüringen im Fall einer Pflegekraft entschieden. |

Die Arbeitnehmerin eines mobilen Pflegediensts suchte auf dem Weg zu einer Klientin eine Bäckerei auf, um einen „Coffee-to-go“ zu kaufen. Dazu bog sie ab, um vor einer Bäckerei zu halten. Auf dem Weg in die Bäckerei stolperte sie und verletzte sich am Knie. Die Berufsgenossenschaft hatte einen Arbeitsunfall verneint, ebenso das SG. Das LSG hat diese Auffassung bestätigt (LSG Thüringen, Urteil vom 21.03.2019, Az. L 1 U 1312/18, Abruf-Nr. 209398).

Ausgabe: 07/2019, S. 130 · ID: 45979976

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