Keine betriebliche Gemeinschafts-veranstaltung
| Ein Arbeitnehmer, der an einer von seinem Arbeitgeber jährlich einmal ausgeschriebenen Skiausfahrt teilnimmt und sich dabei verletzt, ist nicht gesetzlich unfallversichert. Das hat das SG Karlsruhe entschieden. |
- Der Beschäftigte habe mit der Teilnahme an der Skiausfahrt offenkundig keine arbeitsvertraglich geschuldete oder eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt und auch kein unternehmensbezogenes Recht wahrgenommen.
- Die Teilnahme an einer solchen Skiausfahrt stehe auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme am „Betriebssport“ unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu. Dafür sei auch bei Sportarten, die – wie Skifahren – saisonbedingt ausgeübt werden könnten, erforderlich, dass sie wenigstens monatlich durchgeführt werden. Diese Voraussetzungen erfülle die einmal jährlich stattfindende Skiausfahrt nicht.
- Die Skiausfahrt war auch keine versicherte „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“. Denn die Teilnehmerzahl war begrenzt (SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 14.05.2019, Az. S 1 U 412/19, Abruf-Nr. 209384).