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LGPLöhne und Gehälter professionell

Arbeitgeberleistungen„Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn“: BFH definiert das Merkmal jetzt neu

Abo-Inhalt 04.11.2019 6 Min. Lesedauer Von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München

| Der BFH hat das Merkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ in drei Urteilen neu definiert und damit seine Rechtsprechung geändert. LGP erläutert Ihnen die steuerlichen Details und wie sich die Urteile in der Praxis auswirken. |

Ausgabe: 12/2019, S. 201 · ID: 46201709

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