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Arbeitsmigration Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz – Neuregelungen ab dem 01.03.2020

Top-Beitrag Abo-Inhalt 21.01.2020 3 Min. Lesedauer Von Rechtsanwältin Dr. Viktoria Winstel, Osborne Clarke, Köln

| Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll die Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten erleichtert werden, um so dem Fachkräftemangel zu begegnen. Die meisten Änderungen, die durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz zum 01.03.2020 in Kraft treten, finden sich im Aufenthaltsgesetz (AufenthG). |

Änderungen im Überblick
Einheitlicher Fachkräftebegriff
Die Neuregelung vereinheitlicht den Begriff der Fachkraft: Darunter fallen nicht nur Hochschulabsolventen, sondern auch Personen mit qualifizierter Berufsausbildung.
Verzicht auf Vorrangprüfung
Für die qualifizierte Beschäftigung dieser Fachkräfte entfällt die Vorrangprüfung. Hintergrund | Bislang wurde vor Ausstellung eines Aufenthaltstitels für eine ausländische Fachkraft geprüft, ob bevorrechtigte Bewerber – wie deutsche qualifizierte Arbeitnehmer – auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Erst wenn dies nicht der Fall war, war es ausländischen Fachkräften möglich, im jeweiligen Beruf zu arbeiten.
Keine Begrenzung auf Mangelberufe bei qualifizierter Berufsausbildung
Weiterhin gibt es in Zukunft bei der Besetzung einer freien Position mit einem Drittstaatsangehörigen keine Beschränkung mehr auf die Positivliste und den dort aufgeführten Mangelberufen, d. h. Berufe, die in Deutschland vom Fachkräftemangel betroffen sind. Fachkräfte können so in dem Beruf arbeiten, zu dem ihre jeweilige Ausbildung sie befähigt. Um dem steigenden Bedarf von IT-Spezialisten gerecht zu werden, genießen diese eine Privilegierung bei der Erlangung eines Aufenthaltstitels: Es ist keine Qualifikation als Fachkraft notwendig – eine fünfjährige praktische Berufserfahrung und deutsche Sprachkenntnisse reichen aus.
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Einführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Der inländische Arbeitgeber – bevollmächtigt durch die Fachkraft – kann gegen eine Gebühr von 411 Euro dieses Verfahren bei der neu errichteten zentralen Ausländerbehörde initiieren. In jedem Bundesland soll mindestens eine zentrale Ausländerbehörde errichtet werden, die die Zuständigkeiten für das Erstverfahren zur Erteilung eines Visums für Ausbildungs- und Arbeitsmigranten bündelt.
Die zentrale Ausländerbehörde informiert die Auslandsvertretung im Heimatland der Fachkraft über einen bevorstehenden Visum-Antrag und erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Einreise vorliegen, ihre Vorabzustimmung im Visumverfahren.
Die ausländische Fachkraft erhält im beschleunigten Fachkräfteverfahren spätestens drei Wochen nach der Vorabzustimmung einen Termin für die persönliche Vorsprache bei der Auslandsvertretung. Nach drei weiteren Wochen wird dann das Visum ausgestellt.
Bessere Chancen für Nicht-Akademiker – befristete Zeit zur Arbeits-/Ausbildungsplatzsuche in Deutschland
Bislang erhielten nur Fachkräfte mit akademischer Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche. Ab dem 01.03.2020 besteht diese Möglichkeit für jede Fachkraft, wenn ihr Lebensunterhalt gesichert ist und sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. Junge Menschen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können einen Aufenthaltstitel für sechs Monate zur Ausbildungsplatzsuche erhalten, wenn sie über einen geeigneten Schulabschluss, einen gesicherten Lebensunterhalt und gute deutsche Sprachkenntnisse verfügen.
Meldepflicht für Arbeitgeber
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sieht nun auch eine Meldepflicht für Arbeitgeber vor. Wird ein Arbeitsverhältnis mit einer ausländischen Fachkraft vorzeitig beendet, muss der Arbeitgeber dies der Ausländerbehörde binnen vier Wochen mitteilen. Sonst kann gegen ihn ein Bußgeld verhängt werden.

Ausgabe: 02/2020, S. 35 · ID: 46318572

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