Hohe Hürden für Selbstständigkeit bei Minderheitsgesellschaftern
| Das SG Karlsruhe hat drei wichtige Aussagen zur Sozialversicherungspflicht von Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern getroffen. |
- 1. Die Möglichkeit, aufgrund einer von § 47 Abs. 1 GmbHG abweichenden Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und des eigenen Stimmanteils in enumerativ genannten Teilbereichen verhindern zu können, vermittelt nicht die für eine Selbstständigkeit erforderliche umfassende Rechtsmacht. Erforderlich ist, dass ausnahmslos alle nicht genehmen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verhindert werden können.
- 2. Dass der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer neben dem Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer nicht gegen seinen Willen als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer abberufen werden kann, bedingt nicht die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit.
- 3. Die Aufgabe der „Kopf-und-Seele“-Rechtsprechung des BSG vermittelt auch für die Zeit davor keinen Vertrauensschutz (SG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2019, Az. S 2 BA 424/19, Abruf-Nr. 213391).