AltersversorgungAuch freiwillige Informationen müssen richtig und vollständig sein
| Arbeitgeber haben keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilen sie jedoch Auskünfte, ohne dazu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haften sie für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet. Dies hat das BAG allgemein klargestellt. Im konkreten Fall hat das BAG die Haftung bei einer Entgeltumwandlungsvereinbarung aber abgelehnt. |
In dem Streit ging es darum, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über ein laufendes Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht auch für Einmalkapitalleistungen hätte informieren müssen. Im September 2003 hatte der Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen. 2014 war er dann in den Ruhestand gegangen. Anfang 2015 ließ er sich seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Dafür musste er aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Im Wege des Schadenersatzes wollte er diese Beiträge vom Arbeitgeber erstattet haben. Das BAG lehnte das ab (BAG, Urteil vom 18.02.2020, Az. 3 AZR 206/18, Abruf-Nr. 214264).
Ausgabe: 07/2020, S. 112 · ID: 46371452
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