Elektromobilität/ArbeitgeberleistungenBei 2019 überlassenen Fahrrädern gilt 2020 Ansatz von 0,25 Prozent
| Die Finanzverwaltung hat am 09.01.2020 die Spielregeln für die nicht steuerfreie Überlassung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern präzisiert (Gehaltsumwandlungsfälle). Dabei hat es festgelegt, dass bei einer erstmals 2019 beginnenden Überlassung die Bemessungsgrundlage für 2019 ein Prozent der auf 100 Euro abgerundeten Hälfte der UVP beträgt – und ab 2020 ein Viertel der UVP. Der Ansatz von ein Viertel gilt auch für eine 2019 begonnene Überlassung. Das hat das BMF auf LGP-Anfrage mitgeteilt. |
LGP (Ausgabe 2/2020, Seite 27) hatte die Formulierung in den gleich lautenden Ländererlassen vom 09.01.2020 (Abruf-Nr. 213598) so verstanden, dass eine Überlassung ab 01.01.2019 dauerhaft zu einer Bemessungsgrundlage in Höhe der Hälfte der UVP führt. Das ist nicht richtig. Der Viertelansatz gilt ab dem Jahr 2020 auch für Fahrräder, die erstmals ab 01.01.2019 überlassen werden, so das BMF auf LGP-Anfrage.
Ausgabe: 03/2020, S. 37 · ID: 46350904
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