TeilzeitMehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte beitragspflichtig
| Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte sind nach der neuen BAG-Rechtsprechung proportional zur vereinbarten Arbeitszeit zu zahlen. In der Sozialversicherung sind sie beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Das haben die Spitzenorganisationen in der Sozialversicherung jetzt klargestellt und präzisiert. |
Bisher hatte es das BAG für zulässig gehalten, dass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erst ab Überschreitung der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge haben. Diese Ansicht vertritt das BAG seit 2018 nicht mehr. Es stellt einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten (§ 4 Abs. 1 TzBfG) dar, wenn Teilzeitbeschäftigte erst dann Mehrarbeitszuschläge beanspruchen können, wenn sie die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten überschreiten. Das BAG hat deshalb eine entsprechende Zuschlagsregelung des Manteltarifvertrags für Arbeitnehmer der Systemgastronomie so ausgelegt, dass Teilzeitbeschäftigte bereits ab Überschreitung des individuell vereinbarten Teilzeit-Arbeitszeitvolumens Mehrarbeitszuschläge beanspruchen können (BAG, Urteil vom 19.12.2018, Az. 10 AZR 231/18, Abruf-Nr. 206341).
Ausgabe: 03/2020, S. 40 · ID: 46332355
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