Vollamortisation – ja oder nein
| Für die Frage, wie die Überlassung einer BahnCard 100 oder 50 durch den Arbeitgeber lohnsteuerlich zu beurteilen ist, wenn diese zur dienstlichen und privaten Nutzung an den Arbeitnehmer weitergegeben wird, sind zwei Fälle zu unterscheiden. Diese hat die OFD Frankfurt a. M. konkretisiert. |
- Vollamortisation: Würden nach der Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe der BahnCard die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine, die im Rahmen der Auswärtstätigkeit (z. B. nach Reiserichtlinie) ohne Nutzung der BahnCard während deren Gültigkeitsdauer anfallen, die Kosten der BahnCard erreichen oder übersteigen (prognostizierte Vollamortisation), stellt die Überlassung der BahnCard keinen Arbeitslohn dar.
- Teilamortisation: Erreichen die durch die Nutzung der überlassenen BahnCard ersparten Fahrtkosten – nach der Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe der BahnCard – deren Kosten nicht vollständig (Teilamortisation), liegt die Überlassung der BahnCard nicht im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Die Überlassung der BahnCard stellt in diesem Fall zunächst in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die während der Gültigkeitsdauer der BahnCard durch deren Nutzung für dienstliche Fahrten ersparten Fahrtkosten können dann ggf. monatsweise oder auch am Ende des Gültigkeitszeitraums als Korrekturbetrag den steuerpflichtigen Arbeitslohn mindern. Für die Höhe des Korrekturbetrags können – anstelle einer quotalen Aufteilung (Nutzung zu dienstlichen Zwecken im Verhältnis zur Gesamtnutzung) – auch die ersparten Reisekosten für Einzelfahrscheine zugrunde gelegt werden, die im Rahmen der Auswärtstätigkeit ohne Nutzung der BahnCard während deren Gültigkeitsdauer angefallen wären; begrenzt auf die Höhe der tatsächlichen Kosten der BahnCard (OFD Frankfurt a. M., Rundverfügung vom 09.12.2019, Az. S 2334A – 80 – St212).